Satzung - Liberale-Maenner

Direkt zum Seiteninhalt

Satzung mit
Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung, Wahlordnung, Bundesbeitragsordnung
(in der Fassung des Beschlusses der Mitgliederversammlung vom 05.08.2017 in Nürnberg)
 
 
  
Satzung

§ 1 Name, Sitz
(1)     Der Verein führt den Namen „Bundesvereinigung LIBERALE MÄNNER e.V.“. Die Kurzformen "LIBERALE MÄNNER" und "Liberale Männer" sind zulässig.
(2)     Er hat seinen Sitz in Berlin und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Berlin- Charlottenburg eingetragen.
(3)     Er kann sich in Landesvereinigungen gliedern.

§ 2 Zweck
(1)     Die Bundesvereinigung LIBERALE MÄNNER e.V. ist eine selbständige, politische Männerorganisation. Sie versteht sich als die Männerorganisation der FDP.
(2)     Zweck des Vereins ist, die Gleichberechtigung von Männern und Frauen in Bildung und Wissenschaft, Familie, Verwaltung, Wirtschaft, Politik, Gesundheit, Kultur und Gesellschaft in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu fördern und durchzusetzen. Dies soll durch die gleichberechtigte und partnerschaftliche Verteilung von Ressourcen, Rechten und Pflichten in den unter Satz 1 genannten Bereichen erreicht werden. Der Zweck soll insbesondere erreicht werden durch:
        1. intensive und kontinuierliche Öffentlichkeitsarbeit
        2. Bildungsveranstaltungen
        3. Zusammenarbeit mit anderen Männerorganisationen auf nationaler und internationaler, insbesondere auf europäischer Ebene. Der Verein strebt eine enge Zusammenarbeit mit gleichgesinnten Männerverbänden in anderen Staaten mit dem Ziel an, eine überstaatliche Ordnung im Geiste liberaler, partnerschaftlicher und demokratischer Lebensauffassung herbeizuführen. Der Verein strebt die Mitgliedschaft in nationalen und internationalen Männerverbänden an.
(3)     Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
(4)     Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
(5)     Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft und Fördermitgliedschaft
(1)     Mitglied der Bundesvereinigung Liberaler Männer e.V. kann jeder Mann werden, der dem liberalen Gedankengut nahe steht und das 14. Lebensjahr vollendet hat und einen Wohnsitz in einem Land der Europäischen Union hat.
(2)     Fördermitglied der Bundesvereinigung Liberaler Männer e.V. kann jeder Mann und jede Frau ab dem vollendeten 14. Lebensjahr werden. Fördermitglieder haben auf der Mitgliederversammlung Rederecht, aber kein Antragsrecht, kein Stimmrecht und kein aktives und passives Wahlrecht.
(3)     Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft oder Fördermitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag. Der Antrag soll an den Bundesvorstand, bei Vorhandensein von Landesvereinigungen an den Vorstand der Landesvereinigung, in der der Antragsteller seinen Wohnsitz hat, gerichtet werden.
(4)     Der zuständige Vorstand entscheidet mehrheitlich über die Aufnahme nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung ist der Verein nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen. Bei Aufnahme ist diese schriftlich gegenüber dem Antragsteller zu bestätigen.
(5)     Soweit Landesvereinigungen existieren, entscheidet der jeweilige Landesvorstand mehrheitlich über die Aufnahme von Mitgliedern und Fördermitgliedern, die ihren Wohnsitz im Bereich der Landesvereinigung haben. Die Landesvereinigung hat die Aufnahme unverzüglich der Bundesvereinigung mitzuteilen.
(6)     Wechselt ein Mitglied durch Wohnsitzverlegung in eine andere Landesvereinigung über, so hat es grundsätzlich die bisherige Landesvereinigung zu informieren. Auf Antrag an den Bundesvorstand kann das Mitglied in seiner bisherigen Landesvereinigung bleiben, anderenfalls wird es Mitglied in der neuen Landesvereinigung. Diese bestätigt die Mitgliedschaft gegenüber dem Mitglied und dem Bundesvorstand. Dieser Absatz gilt analog für Fördermitglieder.
(7)     Die gleichzeitige Mitgliedschaft oder Fördermitgliedschaft in der Bundesvereinigung LIBERALE MÄNNER e.V. und einer mit ihr oder der FDP konkurrierenden politischen Organisation ist ausgeschlossen.
(8)     Jedes Mitglied und Fördermitglied verpflichtet sich durch seine Mitgliedschaft zur Anerkennung der Satzung nebst Geschäfts-, Wahl- und Beitragsordnung. In dem die Aufnahme bestätigenden Schreiben (§ 3, Abs. 4) wird jedes Mitglied auf die Satzung und ihre Abrufbarkeit auf der Homepage der Bundesvereinigung Liberaler Männer e.V. sowie auf seine Verpflichtung gemäß Satz 1 hingewiesen. Auf Anforderung wird jedem Mitglied die Satzung samt Geschäfts-, Wahl- und Beitragsordnung in Textform übersandt.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft und Fördermitgliedschaft
Die Mitgliedschaft oder Fördermitgliedschaft endet durch:
(1)     Austritt, der durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand der jeweils zuständigen Landesvereinigung oder, falls keine solche vorhanden ist, dem Bundesvorstand erfolgen muss. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von drei Monaten einzuhalten ist. Eine Beitragsrückerstattung erfolgt nicht.
(2)     Ausschluss, der erfolgen kann, wenn ein Mitglied oder Fördermitglied vorsätzlich Ansehen oder Interessen des Vereins geschadet hat. Über den Ausschlussantrag, der von mindestens fünf Mitgliedern, dem Landesvorstand und / oder dem Bundesvorstand gestellt werden kann, entscheidet der jeweilige Landesvorstand, wobei die Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen erforderlich ist. Der Ausschluss kann insbesondere erfolgen, wenn das Mitglied mit zwei aufeinanderfolgenden Jahresbeiträgen in Rückstand geraten ist. In diesen Fällen entscheidet darüber der Bundesvorstand bzw. der jeweilige Landesvorstand mit 2/3 Mehrheit. Der Beschluss ist zu protokollieren.
(3)     Beitritt zu einer mit der Bundesvereinigung LIBERALE MÄNNER e.V. oder der FDP konkurrierenden politischen Organisation.
(4)     Tod
(5)     Auflösung des Vereins
(6)     Verlust der Rechts- oder Geschäftsfähigkeit des Mitglieds oder Fördermitglieds.

§ 5 Mitgliedsbeiträge
(1)     BEITRAGSPFLICHT. Die Bundesvereinigung Liberale Männer e.V. deckt ihre Aufwendungen durch Mitgliedsbeiträge und sonstige Einnahmen. Jedes Mitglied und Fördermitglied ist zur Entrichtung eines Mitgliedsbeitrages gemäß der gültigen Beitragsordnung verpflichtet.
(2)     AUFGABEN UND STELLUNG DER LANDESVEREINIGUNGEN
        (a) Die Mitgliedsbeiträge werden von den Landesvereinigungen nach eigenen Regeln erhoben. Die Landesvereinigungen führen einen Teil der Mitgliedsbeiträge an die Bundesvereinigung ab; im Übrigen sind sie finanziell unabhängig und verwalten ihre Finanzen selbst.
        (b) Gehört ein Mitglied oder Fördermitglied keiner Landesvereinigung an, ist sie zur Beitragsabführung an die Bundesvereinigung verpflichtet.
(3)     BUNDESBEITRAGSORDNUNG. In der Bundesbeitragsordnung werden die Mindestmitgliedsbeiträge sowie Höhe und Fälligkeit der davon durch die Landesvereinigungen abzuführende Anteil festgelegt.
(4)     BUNDESSCHATZMEISTER. Der Bundesschatzmeister hat die Finanzen der Bundesvereinigung in Befolgung wirtschaftlicher Grundsätze zu verwalten und für eine ordnungsgemäße Buch- und Belegführung zu sorgen. Er erstattet der Bundesversammlung jährlich einen Finanzbericht

§ 6 Organe
Organe der Bundesvereinigung LIBERALE MÄNNER e.V. sind:
(1)     die Mitgliederversammlung
(2)     der Bundesvorstand

§ 7 Mitgliederversammlung
(1)     Die Mitgliederversammlung ist das höchste Beschlussorgan der Bundesvereinigung LIBERALE MÄNNER e.V.
(2)     Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
(3)     Die Mitgliederversammlung ist des Weiteren auf Beschluss des Bundesvorstandes sowie auf Antrag von mindestens 10 % der Mitglieder oder vier Landesvereinigungen einzuberufen (außerordentliche Mitgliederversammlung). In dem Antrag, der in Textform an den Bundesvorstand zu richten ist, sind die Gründe für eine außerordentliche Mitgliederversammlung sowie eine verbindliche, konkrete Tagesordnung anzugeben.
(4)     Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
        1. Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichts des Bundesvorstandes
        2. Entgegennahme des Rechnungsprüfungsberichts
        3. Wahl, Abberufung, Entlastung der Mitglieder des Bundesvorstandes
        4. Wahl, Abberufung, Entlastung der Rechnungsprüfer
        5. Beschlussfassung über Anträge
        6. Beschlussfassung über Satzungsänderungen
        7. Beschlussfassung über die Beitragsordnung, Wahl- und Geschäftsordnung
        8. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
(5)     Beschlussfassung
        1. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst (Entgegennahme des Rechnungsprüfungsberichts).
        2. Satzungsänderungen können nur mit Mehrheit von 2/3 der Stimmen aller anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
        3. Zur Abberufung des Bundesvorstandes oder einzelner seiner Mitglieder, zur Änderung der Satzung, der Geschäftsordnung, der Beitrags- und der Wahlordnung ist eine Mehrheit von 2/3, zur Änderung des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins ist eine solche von 9/10 der abgegebenen, gültigen Stimmen erforderlich.
        4. Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins können nur behandelt werden, wenn ihr Wortlaut zusammen mit der Einladung jedem Mitglied in Textform zugesandt wurde.
        5. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

§ 8 Der Bundesvorstand
(1)     der geschäftsführende Bundesvorstand besteht aus:
        - dem Vorsitzenden
        - drei gleichberechtigten Stellvertretern
        - dem Schatzmeister
        - dem Schriftführer.
        Er führt die laufenden Geschäfte.
(2)     Der erweiterte Bundesvorstand besteht aus den Mitgliedern des geschäftsführenden Bundesvorstandes und je eines Vertreters aus jedem Bundesland, welche der Mitgliederversammlung von den Landesvereinigungen zur Wahl vorgeschlagen werden, sofern Landesvereinigungen gegründet wurden. Besteht in einem Bundesland keine Landesvereinigung, kann der geschäftsführende Bundesvorstand der Mitgliederversammlung ein bundesunmittelbares Mitglied, das in dem betreffenden Bundesland seinen Wohnsitz hat, zur Wahl in den Bundesvorstand vorschlagen.
(3)     Die Mitglieder des Bundesvorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt; er bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
(4)     Die Tätigkeit des Bundesvorstandes erfolgt ehrenamtlich. Die Mitglieder des Bundesvorstandes erhalten für Auslagen, insbesondere Reisekosten, die im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit entstehen, einen Auslagenersatz. Der Auslagenersatz pro Vorstandsmitglied und Organ kann durch Beschluss des Bundesvorstands oder der Mitgliederversammlung auf einen maximalen Jahresbetrag begrenzt werden.
(5)     Vorstandsbeschlüsse sind mit Stimmenmehrheit der anwesenden Bundesvorstandsmitglieder zu fassen. Bei Parität entscheidet der Vorsitzende. Finanzwirksame Beschlüsse sind zu protokollieren.
(6)     Der Bundesvorstand arbeitet auf der Grundlage der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
(7)     Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, erfolgt die Nachwahl in der nächsten Mitgliederversammlung für den Rest der Amtszeit des Bundesvorstandes.
(8)     Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, seine drei Stellvertreter und der Schatzmeister. Jeder ist einzelvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis sind die Stellvertreter und der Schatzmeister zur Vertretung des Vereins nur bei Verhinderung des Vorsitzenden berechtigt.

§ 9 Rechnungsprüfer
Der Verein hat zwei Rechnungsprüfer, die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt werden und dem Bundesvorstand nicht angehören dürfen. Sie prüfen die Jahresabrechnung des Vorstandes mindestens einmal jährlich und nehmen zu seiner Entlastung Stellung.

§ 10 Landesvereinigungen
(1)     Innerhalb der Bundesvereinigung LIBERALE MÄNNER e.V. können Landesvereinigungen gebildet werden. Die Gründung von Landesvereinigungen bedarf der Zustimmung des Bundesvorstandes. Bei Ablehnung des Antrags durch den Bundesvorstand entscheidet die Mitgliederversammlung abschließend.
(2)     Die Satzung des Vereins gilt für die Landesvereinigungen sinngemäß.
(3)     Jede Landesvereinigung hat das Recht, einen Vertreter in den erweiterten Bundesvorstand vorzuschlagen. Besteht keine Landesvereinigung, hat der geschäftsführende Bundesvorstand das Recht, einen Vertreter, die in dem Gebiet, in dem keine Landesvereinigung existiert, ihren Wohnsitz hat, in den erweiterten Bundesvorstand vorzuschlagen.
(3)     Landesvereinigungen haben das Recht, Untergliederungen wie Bezirks-, Kreis, Stadt und Ortsverbände zu gründen, bzw. deren Gründung voranzutreiben.
(4)     Die Gründung von Untergliederungen bedarf der vorherigen Zustimmung durch den jeweiligen Landesvorstand; sie ist dem Bundesvorstand schriftlich anzuzeigen.

§ 11 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 12 Auflösung
(1)     Über die Auflösung der Bundesvereinigung LIBERALE MÄNNER e.V. kann nur die Mitgliederversammlung beschließen, die zu diesem Zweck einberufen wurde. Zur Annahme des Beschlusses über die Auflösung ist eine Mehrheit von 9/10 der anwesenden Mitglieder erforderlich.
(2)     Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt sein Vermögen an die Friedrich-Naumann-Stiftung zur Förderung der Gleichberechtigung von Jungen gegenüber Mädchen in der Bildung.

§ 13 Ergänzende Regelungen
Für die in dieser Satzung nicht geregelten Sachverhalte gilt sinngemäß die Satzung des Bundesverbandes der FDP, inklusive Geschäftsordnung.

§ 14 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Verabschiedung in Kraft. Sie wurde am 05.08.2017 so in Nürnberg beschlossen.


  
Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung der Bundesvereinigung LIBERALE MÄNNER e.V.
 
§ 1 Einberufung
(1)     Mitgliederversammlungen werden von dem Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung von einem der stellvertretenden Vorsitzenden in Textform einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen unter Hinweis auf eingereichte Anträge. § 7 Abs. 4 Ziffer 4 der Satzung ist zu beachten.
(2)     Anstelle der Schriftform können auch geeignete elektronische Mittel rechtswirksam verwendet werden. Die satzungsmäßigen Fristen werden hiervon nicht berührt. Voraussetzung für eine rechtswirksame Verwendung elektronischer Mittel ist die schriftliche Zustimmung des Adressaten und die schriftliche Dokumentation des fehlerfreien Versands durch den Absender.
(3)     Die Einberufungsfrist für die ordentliche Mitgliederversammlung beträgt vier Wochen. Die Einberufung für eine außerordentliche Mitgliederversammlung beträgt drei Wochen.

§ 2 Durchführung
(1)     Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem stellvertretenden Vorsitzenden oder von einem von der Mitgliederversammlung gewählten Versammlungsleiter geleitet.
(2)     Bei Durchführung von Wahlen übernimmt einer von der Mitgliederversammlung zu wählender Wahlleiter die Leitung der Wahlen. Er wird durch eine Stimmprüfungs- und Zählkommission unterstützt.
(3)     Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert oder ergänzt werden.

§ 3 Protokollführung
(1)     Das Ergebnisprotokoll, in das auf Antrag auch abweichende Meinungen aufzunehmen sind, ist von dem Leiter der Mitgliederversammlung und des Protokollführers zu unterzeichnen.
(2)     Das Protokoll ist innerhalb von zwei Monaten anzufertigen. Es wird vom geschäftsführenden Bundesvorstand an die Mitglieder des Bundesvorstandes und die Vorsitzenden der Landesvereinigungen übersandt.
(3)     Beschlüsse der Vorstandssitzungen und der Mitgliederversammlung sind unter Angabe des Ortes und des Zeitpunktes der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses in einem Protokoll festzuhalten.

§ 4 Abstimmungen
(1)     Während der Durchführung einer Abstimmung oder während eines Wahlaktes sind Geschäftsordnungsdebatten unzulässig.
(2)     Abstimmungen über Anträge erfolgen mit der Stimmkarte. Auf Verlangen eines Stimmberechtigten ist geheim abzustimmen.
(3)     Abstimmungsberechtigt ist nur das Mitglied persönlich. Stimmrechtsübertragung ist nicht zulässig

§ 5 Anträge
(1)     Jedes Mitglied hat das Recht, Anträge zu stellen.
(2)     Anträge müssen beim Bundesvorstand in Textform zwei Wochen vor einer Mitgliederversammlung vorliegen.
(3)     Der Bundesvorstand sichtet die vorliegenden Anträge, ordnet sie und kann der Mitgliederversammlung Empfehlungen zur Behandlung und Beschlussfassung geben.
(4)     Initiativanträge müssen mindestens von 10 Stimmberechtigten persönlich unterschrieben sein und werden nur zur Verhandlung gestellt, wenn ihre Aktualität bei Ende der Antragsfrist nicht bekannt sein konnte.
(5)     Texte, über die abgestimmt werden soll, müssen dem Versammlungsleiter schriftlich vorliegen.


  
Wahlordnung der Bundesvereinigung LIBERALE MÄNNER e.V.

§ 1 Allgemeine Grundsätze
(1)     Die Wahlen des Bundesvorstandes sind gemäß § 7 in Verbindung mit § 8 der Satzung der Bundesvereinigung LIBERALE MÄNNER E.V. Aufgabe der Mitgliederversammlung
(2)     Die Wahlen zum geschäftsführenden Bundesvorstand sind geheim. Alle anderen Wahlen erfolgen offen, soweit nicht geheime Wahl beantragt wird.
(3)     Die Mitgliederversammlung wählt einen Wahlleiter und bestimmt eine Stimmprüfungs- und Zählkommission.

§ 2 Vorbereitung der Wahl
(1)     Jedes Mitglied hat das Recht, während der Mitgliederversammlung Wahlvorschläge zu machen.
(2)     Wählbar sind diejenigen Mitglieder, die zum Zeitpunkt der Wahl keine Beitragsschulden haben und deren Zustimmung vorliegt. Bei Abwesenheit bedarf die Zustimmung der Schriftform. Wählbar für das Amt des Vorsitzenden sind zusätzlich nur diejenigen Mitglieder, die zum Zeitpunkt der Wahl auch Mitglied der FDP sind.

§ 3 Durchführung der Wahl
(1)     Der Wahlleiter leitet die Wahlen.
(2)     Vor Beginn der Wahl ist die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder durch die Stimmprüfungs- und Zählkommission festzustellen.
(3)     Sind mehrere Kandidaten für ein Amt aufgestellt, so ist derjenige gewählt, der die absolute Mehrheit der Stimmen auf sich vereinigt. Wird dies im ersten Wahlgang nicht erreicht, so reicht im zweiten Wahlgang (Stichwahl zwischen beiden Kandidaten mit höchster Stimmenzahl aus dem ersten Wahlgang) die Stimmenmehrheit.


 
Bundesbeitragsordnung der Bundesvereinigung LIBERALE MÄNNER e.V.

§ 1 Festsetzung
(1)     Laut Satzung der Bundesvereinigung LIBERALE MÄNNER e.V. ist ein regelmäßiger Beitrag zu zahlen. Die Höhe des Beitrags wird von der Mitgliederversammlung festlegt.
(2)     Der Mindestbeitrag für Mitglieder, die gleichzeitig FDP-Mitglied sind, beträgt zurzeit jährlich 32,00 €. Der Mindestbeitrag für Mitglieder, die nicht FDP-Mitglied sind, beträgt zurzeit jährlich 48,00 €. Schüler, Studenten, Auszubildende und Wehr-, Bundesfreiwilligen- oder Sozialdienstleistende zahlen einen ermäßigten Beitrag von jährlich 16,00 € (FDP-Mitglieder) oder 24,00 € (nicht FDP-Mitglieder).
(3)     Der Mindestbeitrag für eine Fördermitgliedschaft beträgt zurzeit jährlich 8,00 €.
(4)     Auf begründeten Antrag kann der Beitrag eines Mitgliedes durch Beschluss des jeweiligen Landes- bzw. des Bundesvorstandes zeitlich begrenzt auf bis zu 50% des regelmäßigen Mindestbeitrages nach Abs. 2 herabgesetzt werden.

§ 2 Zahlungsweise
(1)     Die Landesvereinigungen führen für jedes zum Stichtag 31.12. eines jeden Jahres bei der Bundesvereinigung gemeldete Mitglied einen Beitrag von 25% des Mindestbetrages gemäß §1 Abs. 2 und Abs. 3 der Beitragsordnung ab.
(2)     Die Zahlung des Bundesanteils ist binnen Monatsfrist auf den Stichtag fällig.

§ 3 Zuwendungen
Zuwendungen an die Bundesvereinigung Liberale Männer e.V. werden von dem Schatzmeister bestätigt.

§ 4 Änderung der Beitragsordnung
Die Änderung der Beitragsordnung bedarf der 2/3-Mehrheit der stimmberechtigten, anwesenden Mitglieder der Mitgliederversammlung. Sie tritt am Tage nach ihrer Beschlussfassung in Kraft. Die Beitragsordnung wurde am 05.08.2017 in Nürnberg neu gefasst.

Zurück zum Seiteninhalt