Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung, Wahlordnung, Bundesbeitragsordnung
(in der Fassung des Beschlusses der Mitgliederversammlung vom 05.08.2017 in Nürnberg und geändert am 20.10.2024 in Regensburg)
Satzung
§ 1 Name, Sitz
(1) Der Verein führt den Namen
„Bundesvereinigung LIBERALE MÄNNER e.V.“. Die Kurzformen "LIBERALE
MÄNNER" und "Liberale Männer" sind zulässig.
(2) Er hat seinen Sitz in Berlin und ist im
Vereinsregister des Amtsgerichts Berlin- Charlottenburg eingetragen.
(3) Er kann sich in Landesvereinigungen
gliedern.
§ 2 Zweck
(1) Die Bundesvereinigung LIBERALE MÄNNER e.V.
ist eine selbständige, politische Männerorganisation. Sie versteht sich als die
Männerorganisation der FDP.
(2) Zweck des Vereins ist, die
Gleichberechtigung von Männern und Frauen in Bildung und Wissenschaft, Familie,
Verwaltung, Wirtschaft, Politik, Gesundheit, Kultur und Gesellschaft in
tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu fördern und durchzusetzen. Dies soll
durch die gleichberechtigte und partnerschaftliche Verteilung von Ressourcen,
Rechten und Pflichten in den unter Satz 1 genannten Bereichen erreicht werden.
Der Zweck soll insbesondere erreicht werden durch:
1. intensive und kontinuierliche
Öffentlichkeitsarbeit
2. Bildungsveranstaltungen
3. Zusammenarbeit mit anderen
Männerorganisationen auf nationaler und internationaler, insbesondere auf
europäischer Ebene. Der Verein strebt eine enge Zusammenarbeit mit
gleichgesinnten Männerverbänden in anderen Staaten mit dem Ziel an, eine
überstaatliche Ordnung im Geiste liberaler, partnerschaftlicher und
demokratischer Lebensauffassung herbeizuführen. Der Verein strebt die
Mitgliedschaft in nationalen und internationalen Männerverbänden an.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt
keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für
satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die
dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft und Fördermitgliedschaft
(1) Mitglied der Bundesvereinigung Liberaler
Männer e.V. kann jeder Mann werden, der dem liberalen Gedankengut nahe steht
und das 14. Lebensjahr vollendet hat und einen Wohnsitz in einem Land der
Europäischen Union hat.
(2) Fördermitglied der Bundesvereinigung
Liberaler Männer e.V. kann jeder Mann und jede Frau ab dem vollendeten 14.
Lebensjahr werden. Fördermitglieder haben auf der Mitgliederversammlung
Rederecht, aber kein Antragsrecht, kein Stimmrecht und kein aktives und
passives Wahlrecht.
(3) Voraussetzung für den Erwerb der
Mitgliedschaft oder Fördermitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag.
Der Antrag soll an den Bundesvorstand, bei Vorhandensein von
Landesvereinigungen an den Vorstand der Landesvereinigung, in der der
Antragsteller seinen Wohnsitz hat, gerichtet werden.
(4) Der zuständige Vorstand entscheidet
mehrheitlich über die Aufnahme nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung ist der
Verein nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen. Bei
Aufnahme ist diese schriftlich gegenüber dem Antragsteller zu bestätigen.
(5) Soweit Landesvereinigungen existieren,
entscheidet der jeweilige Landesvorstand mehrheitlich über die Aufnahme von
Mitgliedern und Fördermitgliedern, die ihren Wohnsitz im Bereich der
Landesvereinigung haben. Die Landesvereinigung hat die Aufnahme unverzüglich
der Bundesvereinigung mitzuteilen.
(6) Wechselt ein Mitglied durch
Wohnsitzverlegung in eine andere Landesvereinigung über, so hat es
grundsätzlich die bisherige Landesvereinigung zu informieren. Auf Antrag an den
Bundesvorstand kann das Mitglied in seiner bisherigen Landesvereinigung bleiben,
anderenfalls wird es Mitglied in der neuen Landesvereinigung. Diese bestätigt
die Mitgliedschaft gegenüber dem Mitglied und dem Bundesvorstand. Dieser Absatz
gilt analog für Fördermitglieder.
(7) Jedes
Mitglied und Fördermitglied verpflichtet sich durch seine Mitgliedschaft zur
Anerkennung der Satzung nebst Geschäfts-, Wahl- und Beitragsordnung. In dem die
Aufnahme bestätigenden Schreiben (§ 3, Abs. 4) wird jedes Mitglied auf die
Satzung und ihre Abrufbarkeit auf der Homepage der Bundesvereinigung Liberale
Männer e.V. sowie auf seine Verpflichtung gemäß Satz 1 hingewiesen. Auf
Anforderung wird jedem Mitglied die Satzung samt Geschäfts-, Wahl- und
Beitragsordnung in Textform übersandt.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft und Fördermitgliedschaft
Die Mitgliedschaft
oder Fördermitgliedschaft endet durch:
(1) Austritt, der durch schriftliche Erklärung
gegenüber dem Vorstand der jeweils zuständigen Landesvereinigung oder, falls
keine solche vorhanden ist, dem Bundesvorstand erfolgen muss. Der Austritt kann
nur zum Ende eines Kalenderjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist
von drei Monaten einzuhalten ist. Eine Beitragsrückerstattung erfolgt nicht.
(2) Ausschluss, der erfolgen kann, wenn ein
Mitglied oder Fördermitglied vorsätzlich Ansehen oder Interessen des Vereins
geschadet hat. Über den Ausschlussantrag, der von mindestens fünf Mitgliedern,
dem Landesvorstand und / oder dem Bundesvorstand gestellt werden kann,
entscheidet der jeweilige Landesvorstand, wobei die Mehrheit von 3/4 der
abgegebenen Stimmen erforderlich ist. Der Ausschluss kann insbesondere
erfolgen, wenn das Mitglied mit zwei aufeinanderfolgenden Jahresbeiträgen in
Rückstand geraten ist. In diesen Fällen entscheidet darüber der Bundesvorstand
bzw. der jeweilige Landesvorstand mit 2/3 Mehrheit. Der Beschluss ist zu
protokollieren.
(3) Tod
(4) Auflösung des Vereins
(5) Verlust
der Rechts- oder Geschäftsfähigkeit des Mitglieds oder Fördermitglieds.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
(1) BEITRAGSPFLICHT. Die Bundesvereinigung
Liberale Männer e.V. deckt ihre Aufwendungen durch Mitgliedsbeiträge und
sonstige Einnahmen. Jedes Mitglied und Fördermitglied ist zur Entrichtung eines
Mitgliedsbeitrages gemäß der gültigen Beitragsordnung verpflichtet.
(2) AUFGABEN UND STELLUNG DER
LANDESVEREINIGUNGEN
(a) Die Mitgliedsbeiträge werden von
den Landesvereinigungen nach eigenen Regeln erhoben. Die Landesvereinigungen
führen einen Teil der Mitgliedsbeiträge an die Bundesvereinigung ab; im Übrigen
sind sie finanziell unabhängig und verwalten ihre Finanzen selbst.
(b) Gehört ein Mitglied oder
Fördermitglied keiner Landesvereinigung an, ist sie zur Beitragsabführung an
die Bundesvereinigung verpflichtet.
(3) BUNDESBEITRAGSORDNUNG. In der
Bundesbeitragsordnung werden die Mindestmitgliedsbeiträge sowie Höhe und
Fälligkeit der davon durch die Landesvereinigungen abzuführende Anteil
festgelegt.
(4) BUNDESSCHATZMEISTER.
Der Bundesschatzmeister hat die Finanzen der Bundesvereinigung in Befolgung
wirtschaftlicher Grundsätze zu verwalten und für eine ordnungsgemäße Buch- und
Belegführung zu sorgen. Er erstattet der Bundesversammlung jährlich einen Finanzbericht.
§ 6 Organe
Organe der
Bundesvereinigung LIBERALE MÄNNER e.V. sind:
(1) die Mitgliederversammlung
(2) der
Bundesvorstand
§ 7 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste
Beschlussorgan der Bundesvereinigung LIBERALE MÄNNER e.V.
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung
findet einmal jährlich statt.
(3) Die Mitgliederversammlung ist des Weiteren
auf Beschluss des Bundesvorstandes sowie auf Antrag von mindestens 10 % der
Mitglieder oder vier Landesvereinigungen einzuberufen (außerordentliche
Mitgliederversammlung). In dem Antrag, der in Textform an den Bundesvorstand zu
richten ist, sind die Gründe für eine außerordentliche Mitgliederversammlung
sowie eine verbindliche, konkrete Tagesordnung anzugeben.
(4) Die Aufgaben der Mitgliederversammlung
sind:
1. Entgegennahme des Geschäfts- und
Kassenberichts des Bundesvorstandes
2. Entgegennahme des
Rechnungsprüfungsberichts
3. Wahl, Abberufung, Entlastung der
Mitglieder des Bundesvorstandes
4. Wahl, Abberufung, Entlastung der
Rechnungsprüfer
5. Beschlussfassung über Anträge
6. Beschlussfassung über
Satzungsänderungen
7. Beschlussfassung über die
Beitragsordnung, Wahl- und Geschäftsordnung
8. Beschlussfassung über die Auflösung
des Vereins
(5) Beschlussfassung
1. Beschlüsse zu Anträgen,
Entlastungen und sonstigen Belangen werden mit der Mehrheit der abgegebenen
Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Für Beschlüsse zu
§ 7 Abs. 5 Ziffern 2, 3 und 4 gelten besondere Regeln.
2. Änderungen der Satzung, der
Geschäftsordnung, der Beitragsordnung oder der Wahlordnung können nur mit einer
Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen der anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder beschlossen werden.
3. Änderungen des Vereinszwecks oder
die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen
Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
4. Die Abberufung des Bundesvorstandes
oder einzelner seiner Mitglieder können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der
abgegebenen Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen
werden.
5. Änderungen der Satzung, der
Geschäftsordnung, der Beitragsordnung oder der Wahlordnung, eine Änderung des
Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins können nur behandelt werden, wenn
ihr Wortlaut zusammen mit der Einladung jedem Mitglied in Textform zugesandt
wurde.
6. Jede
ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
§ 8 Der Bundesvorstand
(1) der geschäftsführende Bundesvorstand
besteht aus:
- dem Vorsitzenden
- drei gleichberechtigten
Stellvertretern
- dem Schatzmeister
- dem Schriftführer.
Er führt die laufenden Geschäfte.
(2) Der erweiterte Bundesvorstand besteht aus
den Mitgliedern des geschäftsführenden Bundesvorstandes und je eines Vertreters
aus jedem Bundesland, welche der Mitgliederversammlung von den
Landesvereinigungen zur Wahl vorgeschlagen werden, sofern Landesvereinigungen
gegründet wurden. Besteht in einem Bundesland keine Landesvereinigung, kann der
geschäftsführende Bundesvorstand der Mitgliederversammlung ein
bundesunmittelbares Mitglied, das in dem betreffenden Bundesland seinen
Wohnsitz hat, zur Wahl in den Bundesvorstand vorschlagen. Der erweiterte
Bundesvorstand entscheidet bei Belangen, welche die Landesvereinigungen
betrifft, nach Ermessen des geschäftsführenden Bundesvorstands.
(3) Die Mitglieder des Bundesvorstands werden
von der Mitgliederversammlung für die Dauer von etwa zwei Jahren gewählt. Ihre
Amtszeit endet mit dem Ende der zweiten ordentlichen Mitgliederversammlung nach
ihrer Wahl. Erreicht bei einer Neuwahl kein Kandidat für das Amt des
Vorsitzenden oder das Amt des Schatzmeisters die nötigen Stimmen, üben der
bisherige Vorsitzende oder der bisherige Schatzmeister das Amt kommissarisch
bis zur nächstmöglichen erfolgreichen Wahl weiter aus.
(4) Die Tätigkeit des Bundesvorstandes erfolgt
ehrenamtlich. Die Mitglieder des Bundesvorstandes erhalten für Auslagen,
insbesondere Reisekosten, die im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit entstehen,
einen Auslagenersatz. Der Auslagenersatz pro Vorstandsmitglied und Organ kann
durch Beschluss des Bundesvorstands oder der Mitgliederversammlung auf einen
maximalen Jahresbetrag begrenzt werden.
(5) Vorstandsbeschlüsse sind mit
Stimmenmehrheit der anwesenden Bundesvorstandsmitglieder zu fassen. Bei Parität
entscheidet der Vorsitzende. Finanzwirksame Beschlüsse sind zu protokollieren.
(6) Der Bundesvorstand arbeitet auf der
Grundlage der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
(7) Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, erfolgt
die Nachwahl in der nächsten Mitgliederversammlung für den Rest der Amtszeit
des bisherigen Vorstandsmitglieds.
(8) Vorstand
im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, seine drei Stellvertreter und der
Schatzmeister. Jeder ist einzelvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis sind
die Stellvertreter und der Schatzmeister zur Vertretung des Vereins nur bei
Verhinderung des Vorsitzenden berechtigt.
§ 9 Rechnungsprüfer
Der Verein hat zwei
Rechnungsprüfer. Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von
etwa zwei Jahren gewählt und dürfen dem Bundesvorstand nicht angehören. Ihre
Amtszeit endet mit dem Ende der zweiten ordentlichen Mitgliederversammlung nach
ihrer Wahl. Sie prüfen die Jahresabrechnung des Vorstandes mindestens einmal
jährlich und nehmen zu seiner Entlastung Stellung.
§ 10 Landesvereinigungen
(1) Innerhalb der Bundesvereinigung LIBERALE
MÄNNER e.V. können Landesvereinigungen gebildet werden. Die Gründung von
Landesvereinigungen bedarf der Zustimmung des Bundesvorstandes. Bei Ablehnung
des Antrags durch den Bundesvorstand entscheidet die Mitgliederversammlung
abschließend.
(2) Die Satzung des Vereins gilt für die
Landesvereinigungen sinngemäß.
(3) Jede Landesvereinigung hat das Recht, einen
Vertreter in den erweiterten Bundesvorstand vorzuschlagen. Besteht keine
Landesvereinigung, hat der geschäftsführende Bundesvorstand das Recht, einen
Vertreter, der in dem Gebiet, in dem keine Landesvereinigung existiert, ihren
Wohnsitz hat, in den erweiterten Bundesvorstand vorzuschlagen.
(4) Landesvereinigungen haben das Recht,
Untergliederungen wie Bezirks-, Kreis, Stadt und Ortsverbände zu gründen, bzw.
deren Gründung voranzutreiben.
(5) Die
Gründung von Untergliederungen bedarf der vorherigen Zustimmung durch den
jeweiligen Landesvorstand; sie ist dem Bundesvorstand schriftlich anzuzeigen.
§ 11 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das
Kalenderjahr.
§ 12 Auflösung
(1) Über die Auflösung der Bundesvereinigung
LIBERALE MÄNNER e.V. kann nur die Mitgliederversammlung beschließen, die zu
diesem Zweck einberufen wurde.
(2) Bei
Auflösung des Vereins fällt sein Vermögen an den Verein MANNdat e.V.. Bei
Änderung des Vereinszwecks verbleibt das Vermögen beim Verein. Die auflösende
oder zweckändernde Mitgliederversammlung kann davon abweichende Beschlüsse zur
Verwendung des Vereinsvermögens mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen der
anwesenden stimmberechtigten Mitglieder fassen.
§ 13 Ergänzende Regelungen
Die Geschäftsordnung für
die Mitgliederversammlung, die Beitragsordnung und die Wahlordnung sind
ergänzende Teile der Satzung.
§ 14 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage
nach ihrer Verabschiedung in Kraft. Sie wurde am 05.08.2017 in Nürnberg
beschlossen und am 20.10.2024 so in Regensburg geändert.
Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung der Bundesvereinigung LIBERALE MÄNNER e.V.
§ 1 Einberufung
(1) Mitgliederversammlungen werden von dem
Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung von einem der stellvertretenden
Vorsitzenden in Textform einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte
Tagesordnung mitzuteilen unter Hinweis auf eingereichte Anträge. § 7 Abs. 5
Ziffer 5 der Satzung ist zu beachten.
(2) Anstelle der Schriftform können auch
geeignete elektronische Mittel rechtswirksam verwendet werden. Die
satzungsmäßigen Fristen werden hiervon nicht berührt. Voraussetzung für eine
rechtswirksame Verwendung elektronischer Mittel ist die schriftliche Zustimmung
des Adressaten und die schriftliche Dokumentation des fehlerfreien Versands
durch den Absender.
(3) Die
Einberufungsfrist für die ordentliche Mitgliederversammlung beträgt vier
Wochen. Die Einberufung für eine außerordentliche Mitgliederversammlung beträgt
drei Wochen.
§ 2 Durchführung
(1) Die Mitgliederversammlung wird von dem
Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem stellvertretenden Vorsitzenden
oder von einem von der Mitgliederversammlung gewählten Versammlungsleiter
geleitet.
(2) Bei Durchführung von Wahlen übernimmt ein
von der Mitgliederversammlung zu wählender Wahlleiter die Leitung der Wahlen.
Er wird durch eine Stimmprüfungs- und Zählkommission unterstützt.
(3) Durch
Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte
Tagesordnung geändert oder ergänzt werden.
§ 3 Protokollführung
(1) Das Ergebnisprotokoll, in das auf Antrag
auch abweichende Meinungen aufzunehmen sind, ist von dem Leiter der
Mitgliederversammlung und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
(2) Das Protokoll ist innerhalb von zwei
Monaten anzufertigen. Es wird vom geschäftsführenden Bundesvorstand an die
Mitglieder des Bundesvorstandes und die Vorsitzenden der Landesvereinigungen
übersandt.
(3) Beschlüsse
der Vorstandssitzungen und der Mitgliederversammlung sind unter Angabe des
Ortes und des Zeitpunktes der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses in
einem Protokoll festzuhalten.
§ 4 Abstimmungen
(1) Während der Durchführung einer Abstimmung
oder während eines Wahlaktes sind Geschäftsordnungsdebatten unzulässig.
(2) Abstimmungen über Anträge erfolgen mit der
Stimmkarte. Auf Verlangen eines Stimmberechtigten ist geheim abzustimmen.
(3) Abstimmungsberechtigt
ist nur das Mitglied persönlich. Eine Stimmrechtsübertragung ist nicht zulässig.
§ 5 Anträge
(1) Jedes Mitglied hat das Recht, Anträge zu
stellen.
(2) Anträge müssen beim Bundesvorstand in
Textform zwei Wochen vor einer Mitgliederversammlung vorliegen.
(3) Der Bundesvorstand sichtet die vorliegenden
Anträge, ordnet sie und kann der Mitgliederversammlung Empfehlungen zur
Behandlung und Beschlussfassung geben.
(4) Initiativanträge müssen mindestens von 10
Stimmberechtigten persönlich unterschrieben sein und werden nur zur Verhandlung
gestellt, wenn ihre Aktualität bei Ende der Antragsfrist nicht bekannt sein
konnte.
(5) Texte,
über die abgestimmt werden soll, müssen dem Versammlungsleiter schriftlich
vorliegen.
Wahlordnung der Bundesvereinigung LIBERALE MÄNNER e.V.
§ 1 Allgemeine Grundsätze
(1) Die Wahlen des Bundesvorstandes sind gemäß
§ 7 in Verbindung mit § 8 der Satzung der Bundesvereinigung LIBERALE MÄNNER
E.V. Aufgabe der Mitgliederversammlung
(2) Die Wahlen zum geschäftsführenden
Bundesvorstand sind geheim. Alle anderen Wahlen erfolgen offen, soweit nicht
geheime Wahl beantragt wird.
(3) Die
Mitgliederversammlung wählt einen Wahlleiter und bestimmt eine Stimmprüfungs-
und Zählkommission.
§ 2 Vorbereitung der Wahl
(1) Jedes Mitglied hat das Recht, während der
Mitgliederversammlung Wahlvorschläge zu machen.
(2) Wählbar
sind diejenigen Mitglieder, die zum Zeitpunkt der Wahl keine Beitragsschulden
haben und deren Zustimmung vorliegt. Bei Abwesenheit bedarf die Zustimmung der
Schriftform.
§ 3 Durchführung der Wahl
(1) Der Wahlleiter leitet die Wahlen.
(2) Vor Beginn der Wahl ist die Zahl der
anwesenden stimmberechtigten Mitglieder durch die Stimmprüfungs- und
Zählkommission festzustellen.
(3) Sind
mehrere Kandidaten für ein Amt aufgestellt, so ist derjenige gewählt, der die
absolute Mehrheit der Stimmen auf sich vereinigt. Wird dies im ersten Wahlgang
nicht erreicht, so reicht im zweiten Wahlgang (Stichwahl zwischen beiden
Kandidaten mit höchster Stimmenzahl aus dem ersten Wahlgang) die
Stimmenmehrheit.
Bundesbeitragsordnung der Bundesvereinigung LIBERALE MÄNNER e.V.
§ 1 Festsetzung
(1) Laut Satzung der Bundesvereinigung LIBERALE
MÄNNER e.V. ist ein regelmäßiger Beitrag zu zahlen. Die Höhe des Beitrags wird
von der Mitgliederversammlung festgelegt.
(2) Der Mindestbeitrag für Mitglieder beträgt
jährlich 40 Euro. Schüler, Studenten, Auszubildende und Wehr-,
Bundesfreiwilligen- oder Sozialdienstleistende zahlen einen ermäßigten Beitrag
von jährlich 20 Euro.
(3) Der Mindestbeitrag für eine
Fördermitgliedschaft beträgt jährlich 8 Euro.
(4) Auf
begründeten Antrag kann der Beitrag eines Mitgliedes durch Beschluss des
jeweiligen Landes- bzw. des geschäftsführenden Bundesvorstandes zeitlich
begrenzt auf bis zu 50% des regulären Mindestbeitrages nach Abs. 2 herabgesetzt
werden.
§ 2 Zahlungsweise
(1) Die Landesvereinigungen führen für jedes
zum Stichtag 31.12. eines jeden Jahres bei der Bundesvereinigung gemeldete
Mitglied einen Beitrag von 25% des Mindestbeitrages gemäß §1 Abs. 2 und Abs. 3
der Beitragsordnung ab.
(2) Die
Zahlung des Bundesanteils ist binnen Monatsfrist auf den Stichtag fällig.
§ 3 Zuwendungen
Zuwendungen an die
Bundesvereinigung Liberale Männer e.V. werden von dem Schatzmeister bestätigt.
§ 4 Änderung der Beitragsordnung
Eine Änderung der
Beitragsordnung kann nur durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von
2/3 der abgegebenen Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder
beschlossen werden. Diese Beitragsordnung tritt am Tage nach ihrer
Beschlussfassung in Kraft. Die Beitragsordnung wurde am 05.08.2017 in Nürnberg beschlossen
und am 20.10.2024 so in Regensburg geändert.